Rechtsanwaltskanzlei

Ho! Ho! Ho! Fröhliche Weihnachten

„Das Weihnachtsgeschäft lässt im Einzelhandel die Kassen klingeln. Für das Jahr 2022 prognostizierte der Handelsverband Deutschland (HDE) eine Steigerung der Umsätze auf rund 120,3 Milliarden Euro in den Monaten November und Dezember. Inflationsbedingt sollen die Umsätze also um über fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr steigen. Real sinken die Umsätze jedoch sogar um etwa vier Prozent. Viele Einzelhändler rechnen mit einer schlechten Verbraucherstimmung im Weihnachtsgeschäft 2022. Hintergrund sind die gestiegenen Verbraucherpreise infolge des Russland-Ukraine-Krieges.“

„Im November 2022 gaben rund 36 Prozent der Befragten an, dass es bei ihnen über Weihnachtsfeiertage Würstchen mit Kartoffelsalat geben wird. Der traditionelle Stollen belegt in diesem Ranking Platz 4: Rund 37 Prozent der Deutschen essen über die Weihnachtstage Christstollen. Am beliebtesten sind Plätzchen und Kekse (52%).“

(Quelle: Beliebteste Weihnachtsgerichte und –süßigkeiten in Deutschland im Jahr 2022, statista.com)

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnern und Leser,

das laufende Kalenderjahr neigt sich nicht mehr nur langsam, sondern schnellen Schrittes dem Ende entgegen.

Wir blicken gemeinsam zurück auf ein ereignisreiches Jahr 2022, das – wenn wir es mit einer Überschrift versehen würden – wohl den Titel „Wandel“ tragen würde.

Wir von Fella Fricke Wagner Rechtsanwälte haben einen mehr als zufriedenstellenden und erfolgreichen Wandel absolviert.

Wir sind gewachsen.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass wir im laufenden Kalenderjahr unsere Ankündigung in die Tat umgesetzt und einen weiteren Standort in Karlsruhe eröffnet haben. Ebenso werden unsere einzelnen Niederlassungen in Berlin, Köln und Karlsruhe von weiteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – junge genauso wie erfahrene Kolleginnen und Kollegen – tatkräftig unterstützt.

Liebe Leserinnen und Leser, ich glaube ich verrate Ihnen nicht zu viel, wenn ich Ihnen schon jetzt mitteile, dass auch das kommende Kalenderjahr 2023 weiterhin unter dem Stern des Wandels und des Wachstums von Fella Fricke Wagner Rechtsanwälte stehen wird.

Seien Sie also mit uns gemeinsam gespannt, was uns noch alles erwarten wird.

Ohne Sie, liebe Mandantinnen und Mandanten, wären wir heute nicht die, die wir sind.

Wir möchten daher die Gelegenheit nutzen, um auch Ihnen danke zu sagen – nicht nur für Ihr Durchhaltevermögen, wenn es in Verhandlungen oder vor Gericht mal wieder etwas zäher zugeht, auch nicht nur für Ihre – bereits seit zum Teil mehreren Jahrzehnten – anhaltende Treue, sondern auch für Ihr Vertrauen, das Sie uns mit jeder weiteren Mandatierung entgegenbringen. Wir danken Ihnen aber auch dafür, dass Sie stets den Mut haben, mit uns gemeinsam konventionelle Pfade zu verlassen und in unbekannt tiefe Fahrwasser zu springen.

Lassen Sie uns die nächsten Jahre weiterhin Seite an Seite jeden Weg beschreiten und lassen Sie uns weiterhin zusammen erfolgreich sein. Wir sind bereit.

Wir wünschen Ihnen bis dahin wunderbare und erholsame Weihnachtsfeiertage im Kreise Ihrer Liebsten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Bleiben Sie gesund!

Um Ihnen zum Jahresende hin noch ein Schmunzeln abzugewinnen, möchten wir Ihnen nachfolgend einige durchaus sehr kuriose Gerichtsurteile rund um das Thema Weihnachten näherbringen.

1. Ein Klassiker „Weihnachtsmann oder Nikolaus“ – das ist hier die Frage!

Falls Sie sich auch schon immer mal die Frage gestellt haben, wie eigentlich so ein Weihnachtsmann auszusehen hat, damit er die Eigenschaften eines solchen und nicht etwa die des Nikolaus erfüllt, lohnt sich ein Blick in eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012
(Az.: I-20 U 82/11).

Diesbezüglich hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern ausgeführt:

„Zunächst ist festzustellen, dass das Klagemuster wie auch das angegriffene Muster nicht – wie im Tenor des angegriffenen Urteils angegeben – eine Nikolausfigur, sondern eine Weihnachtsmannfigur zeigt.

Eine Nikolausfigur würde typischerweise im Bischofsornat gezeigt. Demgegenüber ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufiger auch grünem – mit Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze. Er wird häufig mit einem Geschenksack und einer Rute dargestellt.“

Auch wenn der Sachverhalt nach dieser Darbietung schon fast nebensächlich wirkt. Zu entscheiden hatte der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, ob das von der Klägerin angemeldete und veröffentliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Anm.: ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht eines Geschmacksmusters, also der Erscheinungsform oder eines Teiles der Erscheinungsform eines Erzeugnisses, das für den Raum der Europäischen Union gilt) durch eine von der Beklagten vertriebene Weihnachtsmannfigur verletzt wird.

Während noch die Vorinstanz die Auffassung vertrat, dass die von der Beklagten vertriebene „Nikolausfigur“ das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze, kam das OLG Düsseldorf bei einer direkten Gegenüberstellung beider Erzeugnisse zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung nicht erkennbar sei.

„Das Klagemuster weist – abweichend von der traditionell vorgegebenen Darstellung und damit auch vom vorbekannten Formenschatz – insbesondere die Besonderheit auf, dass die Figur mit einem Sternenstab winkt. Dies fällt als ungewöhnlich auf; derartige Stäbe gibt es als Attribut des Weihnachtsmannes sonst im vorbekannten Formenschatz nicht. Daneben zeichnet sich die Figur durch die comicartige Darstellung mit dicker Knollennase und den durch einen breit lächelnden Mund unterstrichenen fröhlichen Gesamteindruck aus.

Gerade diese Merkmale übernimmt das angegriffene Muster aber nicht: Zwar hat auch dieser Weihnachtsmann die rechte Hand oben, ja geradezu nach oben gestreckt. Er hält aber in dieser Hand nichts, so dass man diese Haltung als Grußgeste interpretieren kann. Auch vermitteln der fehlende Mund, die eng zusammenstehenden Punktaugen und die wesentlich kleinere Knollennase nicht den lockerfröhlichen Gesichtsausdruck, welchen das Klagemuster verbreitet. Daran ändern auch die geröteten Wangen nichts, die sich wiederum beim Klagemuster nicht finden. Diese Unterschiede sind bereits erheblich.“

2. Weihnachtsnascherei mit gerichtlichen Folgen!

AG Berlin, Urt. v. 09.03.2007 – 28 Ca 1174/07

Der 42-jährige Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt bereits seit 22 Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, bediente sich an einem ausgelagerten, nicht verkauften Weihnachtsmann, der in einem Nebenraum der Filiale gelagert wurde. Die Beklagte suchte die Trennung von ihrem Angestellten wegen Diebstahls. Die Parteien stritten unter anderem darüber, ob der Kläger eine komplette (und zuvor äußerlich unversehrte) Schokoladenfigur genommen hat oder, ob der Appetit des Klägers lediglich zwei „Bruchstücken“ eines ohnehin bereits lädierten Figürchens galt.

Klar ist jedenfalls, dass der Kläger zwei Tage nach dem „Vergnügen mit dem Weihnachtsmann“ des Diebstahls bezichtigt wurde. Ihm wurde geraten, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen oder wenn er die Ausgleichsquittung nicht unterzeichne und die ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen nicht akzeptiere, fristlos gekündigt werde. Schließlich unterzeichnete der Kläger das Kündigungsschreiben sowie eine Erledigungserklärung, welche einen Kündigungsschutzklageverzicht beinhaltete.

Schon das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.12.2003, Az.: 2 AZR 36/03) hatte zuvor in einer Entscheidung festgestellt, dass die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers stets, auch wenn die Sachen nur einen geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet ist.

Schließlich hat das in dieser Angelegenheit zuständige AG Berlin entschieden, dass der Ausschluss der Kündigungsschutzklage wegen der Drohung mittels einer fristlosen Kündigung nichtig sei.
Tatsächlich kann auch objektiv keine Rede davon sein, dass bei dem ihrer Kündigungsandrohung zugrunde liegenden Geschehensbild – Verzehr von „Stücken … teilweise eingedrückter Weihnachtsmänner“ – eine fristlose Kündigung des seit mehr als 22 Jahre in ihren Diensten stehenden Klägers „ernsthaft“ in Erwägung gezogen werden konnte.

Eine Abmahnung hätte das zentrale Thema der Sachbehandlung sein müssen. Das AG Berlin betont wiederholt, dass es sich im Gegensatz zum Bienenstich-Urteil (Urteil vom 17.05.1984- Bäckereifachverkäuferin naschte ein Stück Bienenstich, ohne dieses zu bezahlen) um – reichlich – trostlose Überbleibsel von „Weihnachtsmännern“ des Vorjahres handelte, die die Beklagte mit vollem Recht als „grundsätzlich nicht verkaufsfähig“ apostrophiert und eben deshalb wohlweislich aus dem Verkehr gezogen hatte.

Zwar legt die Beklagte gleichwohl Wert auf die Feststellung, dass die wegen ihres – nennen wir es: „sozialen“ Verfallsdatums ausgemusterten „Weihnachtsmänner“ des Jahrgangs 2006 (nur) „teilweise“ eingedrückt gewesen seien. Das ändert aber nichts an den Umstand: Selbst wenn mit dieser Zustandsbeschreibung gemeint sein sollte, dass auch äußerlich unversehrte Schoko-Weihnachtsmänner wie geschehen ausgesondert gewesen seien, so hat doch deren unterschiedlicher Erhaltungszustand ihnen das gemeinsame Schicksal nicht erspart: Ob „eingedrückt“ oder nicht – sie wurden allesamt ausrangiert.

Das AG Berlin hielt schließlich fest, dass es nicht entscheidend sei, ob nur „Bruchstücke“ des traurigen Sammelsuriums einverleibt wurden, oder aber, wie die Beklagte später behautet hat, eine komplette Figur verzehrt wurde.
Abschließend hielt das Gericht die deswegen ausgesprochene Kündigung für unwirksam und urteilte, dass der Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen sei.

3. Blasphemie im 21. Jahrhundert!

Heutzutage findet sich eine Vielzahl der Christen nur noch zum heiligen Weihnachtsfest in der Kirche ein. Mit Blasphemie assoziiert man daher eine längst vergangene Zeit, als Staat und Kirche noch eins waren und Letztere den Ton angab. Auch wenn der Straftatbestand in der gerichtlichen Praxis nur noch äußerst selten Anwendung findet: bis zum heutigen Tage ist Gotteslästerung in § 166 unseres Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht. Eben jene Vorschrift wurde einem Lehrer aus Nordrhein-Westfalen zum Verhängnis. Weil der aus einem christlichen Elternhaus stammende Angeklagte im Laufe seines Lebens zu dem Schluss kam, dass der christliche Glaube auf fragwürdigen Elementen beruhe und der Angeklagte die Auffassung vertrat, die Bevölkerung sei diesbezüglich nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, beschloss er, selbst dafür zu sorgen und „verzierte“ die Heckscheibe seines Pkw mit diversen Beschriftungen mit diffamierenden Charakter (um diesen keine allzu große Plattform zu bieten, hier nur ein kleiner Auszug: „Wir pilgern mit Martin Luther. Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen.“). Nachdem Passanten und Nachbarn Strafanzeige erstatteten, verwarnte das AG Lüdinghausen (Urteil vom 25.02.2016, Az.: 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15) den Lehrer mit einem Strafvorbehalt, da die diffamierende Wortwahl eine Überschreitung des Grundrechts der Kunst- und Meinungsfreiheit darstelle.

Insbesondere führte das AG Lüdinghausen aus:

„Der Angeklagte wollte mit den Beschriftungen auf der Heckscheibe seines Fahrzeuges provozieren. Nach seinem Motto „Aufklärung ist Ärgernis“ nahm er zumindest billigend in Kauf, bedeutsame Einrichtungen der Kirche besonders herabzusetzen. Ihm war auch bewusst und er nahm es ebenfalls zur Erreichung seines Aufklärungsziels in Kauf, dass seine Beschriftungen grundsätzlich geeignet sind, bei betroffenen Glaubenden Verunsicherungen für ein argloses Leben in Bezug auf ihre religiösen Überzeugungen zu schüren und damit ihr Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern.“

4. Heiße Liebe!

In einer vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.1999, Az.: 4 U 182/98) entschiedenen Berufung wollte der Kläger seine Hausratversicherung in Anspruch nehmen, nachdem durch einen Adventskranz ein Wohnungsbrand verursacht worden war. Den Kranz hatte der Kläger am 1. Weihnachtstag entzündet und anschließend das Frühstück zubereitet. Dann begab er sich – so die diskrete Umschreibung im Tatbestand – „wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“.

Grob fahrlässig, meinte die Versicherung und verweigerte die Schadensregulierung. Das Gericht aber entschied im Sinne der Liebe. Dem Mann sei zwar ein objektiv grober Pflichtenverstoß vorzuwerfen, es fehle aber in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden. Der Kläger habe „nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der körperlichen Reize seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz“ gedacht. Dies sei „nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre“ – und zwar „unabhängig davon, ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte“. Ein doppeltes Happy End für den Kläger: Die Versicherung musste zahlen und seine damalige Lebensgefährtin ist mittlerweile seine Frau – ein Umstand, auf den das Gericht im Tatbestand ausdrücklich hingewiesen hat.


Liebe Leserinnen und Leser,

am Ende dieser Depesche haben wir ausnahmsweise keinen juristischen Praxistipp für Sie parat. Allerdings soll natürlich nicht unerwähnt bleiben, dass der Duft und der Verzehr von typischen Weihnachtsgewürzen wie Zimt, Nelken, Anis und Vanille die Weihnachtszeit zu einer sinnlich berauschenden Zeit werden lassen und für ein wohliges Gefühl sorgen.

In der Hoffnung auf eine weiße Weihnacht und eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit, verbleiben

Ihre Fella Fricke Wagner Rechtsanwälte

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